Wasserrohrbruch im Winter und Gebäudeversicherung

Versicherungsmakler & Baufinanzierung

Michael Sikorski Eric Lindner Klaus Franke

Herzlich willkommen!
Direkt zum Seiteninhalt

Wasserrohrbruch im Winter und Gebäudeversicherung

Sikorski Versicherungsmakler
Veröffentlicht in Tipps · 15 Januar 2013
Man denkt, im Winter den Heizkörper auf Frostwächterniveau zu betreiben kann ja kein Fehler sein. Wenn das in einer vorüber gehend leerstehenden Wohnung geschieht kann das fatal enden. Da hilft unter Umständen auch eine Gebäudeversicherung wenig.
Kommt es trotz Frostwächter, als einzige Sicherungsmaßnahme, zu einem Leitungswasserschaden weil die Rohre im Frost platzen, dann kann der Gebäudeversicherer die Leistungen bis zu 80% kürzen.
Das entspricht einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 2012 (Az.: 11 U 172/11).
Mieträume welche vorübergehend nicht genutzt wurden sollten nicht unnötig beheizt werden. Um Energie zu sparen, regelte der Eigentümer die Heizung auf Frostwächterniveau herunter. Bedingt durch starken Frost platzte eine sich unter der Dusche befindliche Leitung. Das austretende Wasser richtete am Gebäude und speziell in der darunter liegenden Wohnung beträchtlichen Schaden an. Nach Ansicht des Gebäudeversicherer hätte der Immobilieneigentümer mehr unternehmen müssen um den Schaden abzuwenden. Das Verhalten des Immobilieneigentümers ist als grob fahrlässig einzustufen. Es reicht nicht aus, als Sicherheitsmaßnahme  im Winter die Heizung einer leerstehenden Wohnung auf Frostwächterniveau einzustellen. Der Immobilieneigentümer beziehungsweise sein Beauftragter wären zumindest dazu verpflichtet gewesen, die Zuleitungen zur Dusche und anderen Sanitäreinrichtungen abzusperren und in einem entleerten Zustand zu halten.
Der Versicherer konnte sich allerdings nicht auf komplette Leistungsfreiheit berufen. Denn der Immobilieneigentümer hat ja zumindest minimale Sicherheitsvorkehrungen getroffen, indem er die Heizung in der Wohnung nicht abstellen, sondern diese auf geringem Niveau weiter betrieben hat. Der Gebäudeversicherer muss sich daher mit einem Fünftel an den Kosten der Schadenbeseitigung beteiligen. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Haben Sie in Ihrer Gebäudeversicherung auch Einschränkungen bei ” grober Fahrlässigkeit” ? Oder verzichtet Ihr Gebäudeversicherer bei ” grober Fahrlässigkeit” auf Sanktionen ?
Wir empfehlen vorrangig Versicherer welche ” grobe Fahrlässigkeit” nicht sanktionieren.


Eric Lindner
Lerchensteig 4
09235 Burkhardtsdorf
Telefon  03721 3948686




@BeratungsApp
Alle Rechte vorbehalten
Zurück zum Seiteninhalt