Das Reißverschlussverfahrens im Straßenverkehr ist nicht überall anwendbar

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Das Reißverschlussverfahrens im Straßenverkehr ist nicht überall anwendbar

Sikorski Versicherungsmakler
Veröffentlicht von BeratungsApp in Tipps · 3 Januar 2013
Wird eine von mehreren Fahrspuren durch ein zeitweiliges Hindernis blockiert, so sind die Regeln des sogenannten Reißverschlussverfahrens nicht anwendbar, so das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 7. März 2012 (Az.: 334 C 28675/11)

Die Klägerinn wollte auf einer zweispurigen Straße die Fahrspur nach rechts wechsel. Da auf ihrer linken Spur ein Möbelwagen stand. Sie beachtete den nachfolgenden Verkehr nicht und ein Zusammenstoß war unvermeidlich.

Sie klagte gegen den anderen Fahrer. Diese sei rücksichtslos gefahren. Er hätte sie nach dem Reißverschlußprinzip einfädeln lassen müssen.

Doch dem folgte das Münchener Amtsgericht nicht. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Das Gericht ist davon ausgegangen das ein klassischer Spurwechsel erfolgte. In diesen Fällen hat jedoch der die Spur wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wenn nötig muss er anhalten und darf die Spur erst dann wechseln, wenn dieses gefahrlos möglich ist.

Eine Schlußfolgerung wäre, das Reißverschlussverfahren gilt nicht, wenn eine Weiterfahrt auf einer vorhandenen Spur nicht möglich ist, weil diese zum Beispiel durch ein parkendes Fahrzeug blockiert wird, sondern nur wenn eine Fahrspur wegfällt. Ihren eigenen Schaden kann sie, wenn vorhanden, durch eine Vollkaskoversicherung regulieren lassen.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig


Eric Lindner
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